Kriminalisierung von Alternativmedienprojekten
Bundesweit waren viele Alternativmedienprojekte von Überwachungs- und Repressionsmaßnahmen betroffen. Die Dokumentation von Texten „terroristischer Vereinigungen“ (z. B. Rote Zora, Revolutionäre Zellen und/oder RAF) oder die Veröffentlichung von Texten, in denen Blockaden u. ä. direkte Aktionen diskutiert wurden, oder Forderungen nach Zusammenlegung politischer Gefangener dienten oft als Begründung für die Verfahren nach § 111, 129, 129a und 130a StGB.